Sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen sind eine Vielzahl von Besonderheiten zu beachten. Bspw. bieten Freibeträge, Bewertungsansätze und Wahlrechte ein enormes Steuersparpotential.
Auch nach einem Erbfall können im Rahmen einer Nachlassabwicklung häufig noch eine Reihe von Sofortmaßnahmen zur Steuerreduzierung ergriffen werden. Handlungsoptionen können bspw. sein
Als Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt im Erbschaftsteuerrecht erstellen wir Ihre Erbschaftsteuererklärung unter Beachtung aller Möglichkeiten zur Steuerreduzierung. Daneben unterstützen wir gerne mittels Nachlassabwicklung, Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für im Ausland lebende Erben und der Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
Selbstverständlich vertreten wir Sie gegenüber den Finanzbehörden und wahren durchsetzungsstark Ihren Rechtsschutz auch im Rahmen von Einspruchsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren. Unser Erbschaftsteuer-Team verfügt über eine gut 15-jährige praktische Erfahrung aus einer Vielzahl erfolgreich bearbeiteter Erbschaftsteuerangelegenheiten.
Als Erbe oder Beschenkte/r haben Sie dem zuständigen Finanzamt die Erbschaft/ Schenkung grundsätzlich schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Frist beträgt drei Monate und beginnt nach Kenntniserlangung.
Keine Anzeigepflicht besteht, wenn das Finanzamt aus anderen Quellen über den der Erbschafsteuer unterliegenden Erwerb unterrichtet wird. Das ist z. B. der Fall, wenn der Erwerb auf einem von einem deutschen Gericht eröffneten Testament beruht und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Auch bei steuerfreien Gelegenheitsgeschenken (siehe erben-beraten.de, Ausgabe 2024) ist eine Anzeige an das Finanzamt grundsätzlich entbehrlich.
Bitte beachten Sie:
Die Frage, ob eine Anzeigepflicht besteht, hat besondere Bedeutung für die Verjährung des Steueranspruches. Eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt setzt mitunter erst die Festsetzungsverjährung in Gang. Außerdem wird der Gefahr einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) wirksam vermieden.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung besteht erst nach Abgabeaufforderung durch das Finanzamt. Das gilt unabhängig davon, ob der zur Abgabe Verpflichtete selbst steuerpflichtig ist.
Die vom Finanzamt zu setzende Frist muss mindestens einen Monat betragen. Regelmäßig wird aber eine längere Frist zur Abgabe der Steuererklärung benötigt, um alle Unterlagen und Informationen zu beschaffen und steuerlich auszuwerten. Selbstverständlich beantragen wir für Sie Fristverlängerung und überwachen die Wahrung der Abgabefrist.
In Fällen mehrerer Erben ist grundsätzlich die gemeinsame Abgabe nur einer Erbschaftsteuerklärung erforderlich. Wir empfehlen und unterstützen in entsprechenden Fällen daher die Abstimmung mit den weiteren Erben. Auch weitere neben den Erben am Erbfall Beteiligte (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) können im allseitigen Einvernehmen in die Erbschaftsteuererklärung mit einbezogen werden.
Bitte beachten Sie:
Da Steuerberatungskosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung dann nur einmal entstehen, können unnötige Gebühren vermieden werden.
Im Erbschaftsteuerrecht gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die auch noch nach dem Erbfall berücksichtigt werden können. Ihre entsprechenden Optionen erörtern wir gerne in einem gemeinsamen Gespräch.
Von großer Bedeutung sind bei Immobilien im Nachlass bspw. die Wahl des richtigen Steuerfreibetrags (Verschonungsregelungen) oder des korrekten steuerlichen Bewertungsverfahrens (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Substanzwertverfahren). Daneben bietet sich in einigen Fällen die Option, durch ein Verkehrswertgutachten (siehe erben-beraten.de, Ausgabe 2024) zu einer niedrigeren Bewertung zu gelangen.
Mitunter kommen auch die (taktische) Geltendmachung von Pflichtteilen (siehe erben-beraten.de, Ausgabe 2024) oder die Erbausschlagung zur Korrektur ungünstig gestalteter Testamente als Gestaltungsoptionen in Frage.
Schenkungen und Erbschaften bleiben im Rahmen der persönlichen Freibeträge steuerfrei. Die Höhe der persönlichen Freibeträge sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (bzw. Schenker):
Ehegatte/eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder/ Stiefkinder: 400.000 €
Enkelkinder: 200.000 €
Eltern und Großeltern bei Erbschaften: 100.000 €
alle übrigen Erwerber: 20.000 €
Auch die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Nahe Angehörige (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Kinder) zahlen je nach Höhe der Erbschaft/ Schenkung zwischen 7 % und 30 % Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer. Bei nicht verwandten Personen sind dies hingegen zwischen 30 % und 50 %.
Die Gebühr für die Erstellung einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV); sie bemisst sich nach der Höhe des vererbten/ verschenkten Vermögens. Bspw. bei kleineren Vermögen (ca. 500.000 €) beginnt die Gebühr bei ca. 1.500 € (zzgl. Mehrwertsteuer).
Eine möglichst transparente Honorargestaltung ist bei Simon & Partner selbstverständlich. Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben.
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