Wahl der Steuerklasse bei Nacherb schaft (§§ 6 Abs. 2, 7, Abs. 2 ErbStG),
Wahl- und Ablöserechte bei Renten, Nutzungen, Leistungen (§ 23 ABs. 1, Abs. 2 ErbStG),
Ablösung einer zinslos gestundeten Steuerschuld bei Nutzungs- und Rentenlast (§ 25 ErbStG).
Diese höchstpersönlichen Walrechten kann grundsätzlich nur der Erwerbe (Erbe oder Vermächtnisnehmer), nicht aber der Testamentsvollstrecker ausüben. Stellt der Testamentsvollstrecker ohne Vollmacht entsprechende Anträge, ist umstritten, ob ein entsprechender Steuerbescheid rechtswidrig oder nichtig ist.
BITTE BEACHTEN SIE
Anträge, die dem Erben hingegen ausschließlich einen Vorteil bringen, wie etwa der Antrag auf Anrechnung ausländischer Steuern nach § 21 Abs. 1 ErbStG, wird der Testamentsvollstrecker stellen müssen, um sich nicht durch Unterlassen schadensersatzpflichtig zu machen.
PRAXISHINWEIS
Um sich nicht der Gefahr von Schadensersatzansprüchen auszusetzen, sollte sich der Testamentsvollstrecker vor der Ausübung von Wahlrechten mit den Erben abstimmen und in der Steuererklärung bevollmächtigen oder die Steuererklärung vom Erben mitunterschreiben lassen.
Q1/2019 - Autor: Daniel Simon
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