Mit „üblichen Gelegenheitsgeschenken” die vorweggenommene Erbfolge gestalten?
Im Rahmen der Erstellung von Erbschafsteuererklärungen begegnet uns regelmäßig die Frage, ob lebzeitige Zuwendungen des Erblassers als Vorschenkungen zu qualifizieren sind, die mitunter zu einer deutlichen Erhöhung der Erbschaftsteuer führen. Abzugrenzen hiervon sind sogenannte ´übliche Gelegenheitsgeschenke`, die das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.
Feste Wertgrenzen gibt es insoweit nicht. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben dem Wert Aspekte zu
berücksichtigen sind, wie Anlass und Art der Zuwendung sowie Nähe zwischen Schenker und Beschenktem und die Vermögensverhältnisse des Schenkers.
Als möglicher Anlass solcher Gelegenheitsgeschenke kommen insbesondere regelmäßig wiederkehrende Ereignisse, wie Geburtstage in Betracht. Es muss sich stets um ein Geschenk handeln, dass üblicherweise zu dem entsprechenden Anlass überreicht wird und Ausdruck einer besonderen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten ist.
In Ermangelung fester Wertgrenzen ist in der Praxis häufig schwierig die Frage zu beantworten, was denn dem Wert nach noch als ein „übliches Gelegenheitsgeschenk” angesehen werden kann. Nach heute wohl herrschender Auffassung ist insoweit auf „die Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise“ (Schienke-Ohletz,
in: von Oertzen/Losse, ErbStG-
Komm. 2017, § 13 Rn. 77) abzustellen.
Konsequenz ist, dass bei einem in
ungewöhnlichen Maße begüterten Schenker nicht auch ungewöhnlich hohe Zuwendungen als noch üblich angesehen werden dürfen (Megow/Michel, ErbStG-Komm. 6. Aufl. 1974, § 13 Rn. 17).
BITTE BEACHTEN SIE
Nicht jedes Gelegenheitsgeschenk ist steuerbefreit. Insbesondere kann eine Vermögensumschichtung zu Lebzeiten zwischen Schenker und Beschenktem nicht als steuerfreies Gelegenheitsgeschenk qualifiziert werden.
Beispielsweise sind nach
aktuellem Urteil des OLG
Celle vom 13.2.2020 Schenkungen an Enkel mittels
langjähriger monatlicher Zah-
lungen auf ein Sparkonto
(„Bonussparen”) nicht als
Gelegenheitsgeschenke einzu-
ordnen (OLG Celle 13.2.2020, 6 U 76/19).
Wenngleich sich die vorweggenommene Erbfolge mittels
üblichen Gelegenheitsgeschenken
also nicht gestalten lässt, so verbleibt es dennoch bei der grundsätzlichen Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Vermögens-
werte auch außerhalb des
Freibetrags steuerfrei zu übertragen.
Q1/2020 - Autor: Daniel Simon