Die Abgeltungsteuer im erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Umfeld
Offene Fragestellungen im Zusammenspiel der Regelungen
Zum Jahresanfang 2009 treten zwei Gesetze in Kraft, die eine
erhebliche Auswirkung auf die Weitergabe von Vermögen haben
werden und das Anlageverhalten vermögender Mandanten verändern
werden. Dabei handelt es sich zum einen um das neue
Gesetz über die Abgeltungsteuer, zum anderen um die Neufassung
des Erbschaftsteuergesetzes. Hinzu kommen in Kürze
noch einzelne Neuregelungen des Erbrechts, z.B. des Pflichtteilsrechts.
Es ergeben sich verschiedene offene Fragestellungen,
die die Verfasser anhand von praktischen Beispielen darstellen
und die Berater, seien es Steuer-, Rechts- oder Finanzberater,
zu besonderer Sorgfalt veranlassen sollten.
1. Die Problematik
Mit dem UntStRefG 2008 wurde für in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtige Anleger eine Abgeltungsteuer auf
Kapitalerträge eingeführt (hierzu s. ausführlich Liem/Bieling,
ErbStB 2008, 21 [in diesem Heft]). Unter die Abgeltungsteuer
fallen neben Zinsen, Dividenden und Stillhalterprämien auch die
Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalforderungen,
Aktien sowie von Zertifikaten und Termingeschäften –
unabhängig von der Haltedauer. Der Steuersatz beläuft sich pauschal
auf 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Beachten Sie:
• Für den Kauf von Wertpapieren vor dem 1.1.2009 bleibt es
regelmäßig bei der alten Regelung hinsichtlich der Besteuerung
von Spekulationsgewinnen bei einer Haltedauer von
weniger als einem Jahr.
• Für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden,
gelten die Regelungen des neuen Gesetzes, wonach
grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer auf den jeweils eingetretenen
Kursgewinn erhoben werden.
Ausnahme bei unentgeltlicher Übertragung: Wenn es sich
allerdings um eine unentgeltliche Übertragung – also eine Schenkung
oder Erbschaft handelt –, kann dies der Bank im Vorfeld
mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf den Einbehalt
von Steuern auf die Kursgewinne verzichten, muss jedoch
das zuständige FA hierüber informieren. Diese Ausnahmesituation
ergibt sich aus dem § 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG.
Darüber hinaus hat die neue depotführende Stelle dann bei
einer späteren Veräußerung ggf. für diese Wertpapiere die sog.
„Grandfathering“-Regelung zu beachten (§ 43a Abs. 2 Satz 3
und 4 EStG). Hieraus ergeben sich grundsätzliche Probleme in
der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis. Zur Vereinfachung
wird dabei jeweils unterstellt, dass die erbschaftsteuerlichen
Freibeträge bereits zuvor in voller Höhe ausgenutzt waren.
2. Bewertung von Wertpapiervermögen im Todeszeitpunkt
a) Die Meldung
Stichtag für die Bewertung des Vermögens ist beim Erbfall der
Todestag des Erblassers. Nach § 33 ErbStG ist ein Kreditinstitut
verpflichtet, eine Meldung ggü. dem FA abzugeben, aus der sich
der Wert des verwalteten Vermögens, z.B. auch des Aktienvermögens,
am Todestag ergibt. Nachfolgendes Beispiel möge die
Problematik verdeutlichen.
Beispiel 1
Erblasser A hat am 30.12.2008 100 Aktien des Unternehmens
X zum Preis von 1.000 € je Stück erworben.
Am 2.1.2009 erwirbt der Erblasser wiederum 100 Aktien
der gleichen Gattung wiederum zum Kurs von 1.000 €
je Stück. Im August 2010 verstirbt der Erblasser und
die Aktien haben einen Wert pro Stück von 2.000 €.
Dies bedeutet, dass in seinem Depot jeweils 100 Aktien
zu einem Kurs von je 2.000 € vorhanden sind, teils
erworben nach den alten Regelungen, teils nach der der
Abgeltungsteuer unterliegenden Rechtslage.
Hieraus folgt, dass bei einem Verkauf am Todestag
die am 30.12.2008 erworbenen Aktien steuerfrei dem Nachlassvermögen
zuzurechnen wären, während die Bank von den
Aktien, die am 2.1.2009 erworben wurden, eine 25 %ige Abgeltungsteuer
einbehält. Dies bedeutet, aus dem ersten Verkauf würden
200.000 € erzielt werden, aus dem anderen Verkauf allerdings
nach Steuerabzug nur 175.000 €. Die Mitteilung der Bank
nach § 33 ErbStG dürfte so lauten, dass in dem Bestand 200
Aktien zu einem Kurs von je 2.000 € vorhanden sind. Dies entspricht
einem rechnerischen Wert von 400.000 €.
b) Abgeltungsteuer bewertungsrelevant?
Die Bewertung für die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem
Kurswert (§§ 12, 11 Abs. 1 BewG). Es stellt sich somit die Frage,
inwieweit der Abgeltungsteuer – sei sie auch nur latent vorhanden
– i.R.d. §§ 12, 11 BewG zukünftig Beachtung zu schenken
ist.
Bei Anwendung des Bewertungsgesetzes im Wortlaut ergibt sich
ein Betrag von 200.000 € für die Aktien, die am 2.1.2009 erworben
wurden. Der Erwerber, somit der Erbe, würde aber tatsächlich
nur einen realisierbaren Wert von 175.000 € erlangen. Der
einbehaltene Betrag von 25.000 € stellt einen einkommensteuerrelevanten
Vorgang beim Erben dar.
Der Erwerber muss somit i.S.d. ErbStG etwas versteuern, was
ihm faktisch nie zufließen kann. Das Problem der Doppelbelastung
mit Einkommen- und Erbschaftsteuer ist nicht neu, betrifft
aber über die neu eingeführte Abgeltungsteuer potentiell einen
erheblich erweiterten Kreis von Steuerpflichtigen. Diese Problematik
ist im ErbStG bzw. BewG nicht geregelt.
Einführung des § 35b EStG: Das Problem der faktischen Doppelbesteuerung
der latenten Abgeltungsteuer mit Erbschaftsteuer
(vgl. Huber/Reimer, DStR 2007, 2042 [2044 f.]) ist der Gesetzgeber
vielmehr einkommensteuerrechtlich angegangen, indem
er § 35b EStG – gültig ebenfalls seit Jahresanfang 2009 – eingeführt
hat, dessen Satz 1 lautet:
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt
worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen
ErbStB 2009, 29
ErbStB 2009, 28 (Heft 01)
vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der
Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um
sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer,
die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2
bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt
sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer
zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen
Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
die Freibeträge nach §§ 16 und 17 und der
steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
hinzugerechnet werden.
Fragliche Gesichtspunkte: Wird unter diese Regelung die
Abgeltungsteuerproblematik zu subsumieren sein, stellt sich
dennoch die Frage, ob es den Gerichten genügen wird, dass dieser
Sachverhalt nicht auf der Ebene des Bewertungsrechts geregelt
wurde. Fraglich ist auch, ob die Probleme der Bewertung
bzw. Doppelbesteuerung (vgl. Huber/Reimer, DStR 2007, 2042
[2046]) unter faktischem Vorbehalt gelöst werden sollten. § 35b
EStG beinhaltet nämlich:
• einen Antrag,
• eine zeitliche Befristung,
• eine regelmäßig lediglich begrenzte Anrechnung nach
Satz 2.
Beraterhinweis: Schon aufgrund der nur zeitlich befristeten
Anrechnungsmöglichkeit sollte über einen nach Eintritt
des Erbfalles kurzfristigen Verkauf von nach dem 1.1.2009
erworbenen Wertpapieren mit abgeltungsteuerpflichtigen
Kursgewinnen nachgedacht werden, um eine mögliche einkommensteuerliche
Vergünstigung zu erlangen. Dies ist aber
stets im Einzelfall zu prüfen. Auf das Antragserfordernis ist
dabei zu achten.
3. Schenkung und Schenkungsteuer
Die Abgeltungsteuer wirkt sich aber nicht nur im Erbfall aus,
sondern ist bereits im Rahmen lebzeitiger Vermögensübertragungen
zu beachten. Dies zeigt nachfolgendes Beispiel.
Beispiel 2
Werden Wertpapiere, die nach dem 1.1.2009 gekauft
wurden, an eine Person verschenkt mit einem Börsenwert
von unterstellt 200.000 €, von denen Kursgewinne
i.H.v. 100.000 € der Abgeltungsteuer unterliegen, so
erhält diese Person nominell Werte i.H.v. 200.000 €.
Sofern sie kurze Zeit nach der Schenkung diese Wertpapiere
veräußert, realisiert diese Person einen Betrag
von 175.000 €.
§ 35b EStG ist dem Wortlaut nach hier nicht anwendbar. Dies
stellt eine Ungleichbehandlung ggü. der Situation beim Erwerb
von Todes wegen dar. Hierbei ist nicht klar, warum der Schenker
ggü. dem Erben benachteiligt wird; diese Tendenz findet sich
auch in anderen Bereichen des ErbStG, z.B. in § 13 Abs. 1 Nr. 4a
ErbSt hinsichtlich des Familienwohnheims.
4. Erbrechtlicher Kontext
Die vorstehend beschriebenen Auswirkungen der Abgeltungsteuer
können neben dem erbschaftsteuerlichen Umfeld auch zu
einer Vielzahl von erbrechtlichen Problemen führen, die dem
Berater in der Gestaltungspraxis bewusst sein sollten:
a) Erbauseinandersetzung
Streitbehaftet werden z.B. abgeltungsteuerkonforme Anlagen
i.R.d. Erbauseinandersetzung bei asymmetrischer Verteilung der
Nachlasswerte sein, da i.R.d. Erbteilung zu klären ist, welcher
Erbe welche Aktienpositionen erhalten soll. Insoweit wird von
Bedeutung sein, ob die Wertpapiere abgeltungsteuerkonform,
d.h., vor dem 1.1.2009 erworben wurden oder nicht. Dies hat
einen nicht unerheblichen Einfluss auf die nachfolgende steuerliche
Wertentwicklung des Investments. Hieraus ergibt sich ein
wertbildender Faktor, der – so die Fragestellung – u.U. zu beziffern
und ausgleichspflichtig wäre.
Zur Verdeutlichung in Abwandlung des Beispiels 1:
Beispiel 3
Angenommen, die jeweiligen Aktienpakete würden bei
unterschiedlichen Banken gelagert und die Erben, zwei
Geschwister A und B, erhalten jeweils das eine bzw. das
andere Depotvermögen. Dies kann der Erblasser durch
eine sog. Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB im Testament
angeordnet haben.
Hieraus folgt, dass Kind A tatsächlich einen Wert i.H.v.
200.000 € zur Verfügung hätte und Aktien auf sich überschreiben
lassen könnte, die bei einer Realisierung nie der Abgeltungsteuer
unterlägen, somit die Kursgewinne einkommensteuerfrei
sein würden. Kind B hingegen erwürbe ein Aktienpaket, das
mit einer latenten Steuerbelastung von mindestens 25 % auf den
Kursgewinn belegt wäre. Kind A hätte demnach 200.000 € und
Kind B 175.000 € zur Verfügung. Versteuern nach dem ErbStG
müssten Kind A und Kind B allerdings jeweils 200.000 €. Dies
würde bei B zum einen dazu führen, dass erbschaftsteuerlich
ein Betrag i.H.v. 25.000 € latente Steuerbelastung zu versteuern
wäre, hiervon jedoch ggf. nur einen Teil auf Antrag über § 35b
EStG zurück erhielte, und zum zweiten dazu, dass beide Kinder
einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden,
also Kind A die Aktien dauerhaft ohne Nachteile behalten
könnte, Kind B aber nicht.
Beraterhinweis: Hat der Berater den Erblasser auf die mögliche
Folge dieser Besonderheit nicht hingewiesen, könnte dies
in Zukunft als Pflichtverletzung zu Schadensersatzforderungen
der Erben aus dem mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
ausgestatteten Vertrag zwischen Erblasser und Berater führen.
b) Vorteile erbrechtlich ausgleichspflichtig?
Insoweit ist zu überlegen, ob Kind A i.H. des Mehr-Vermögens
von ggf. 25.000 € ausgleichpflichtig wäre, somit 12.500 € an
Kind B bezahlen müsste. Dann stellt sich weiterhin die Frage, ob
diese Ausgleichspflicht nicht erbschaftsteuerlich zu einer Minimierung
des zu versteuernden Wertes von 200.000 € führen
müsste und damit doch nur 187.500 € je Kind zu versteuern
wären. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass das FA bei der Festsetzung
der Erbschaftsteuer Kind B ohne weiteres einen solchen
Abzug von 12.500 € gestatten wird; vielmehr wird das FA auf
der Versteuerung von 200.000 € bestehen, da dies dem Wert entspricht,
der nach § 33 ErbStG von der depotführenden Bank dem
FA mitgeteilt wurde.
ErbStB 2009, 30
5. Pflichtteilsrecht
a) Auswirkungen der Abgeltungsteuer
Die Höhe des Pflichtteilsrechts bemisst sich grundsätzlich nach
dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt (§ 2311 Abs. 1
ErbStB 2009, 28 (Heft 01)
Satz 1 BGB). Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer in diesem
Zusammenhang verdeutlicht das nachfolgende Beispiel.
Beispiel 4
Unterstellen wir im oben genannten Beispiel, Kind B
wäre auf das Pflichtteilsrecht gesetzt worden. Bei nur
zwei Abkömmlingen entspräche der Wert des Pflichtteilsanspruchs
der Höhe nach 25 % des Nachlasswertes
(§§ 2303, 1924 ff. BGB). Im Nachlass befinden sich 200
Aktien einer Gattung mit einem Wert zum Todestag von
jeweils 2.000 €, somit 400.000 €. Nach der Höhe des
Pflichtteilsrechts von 25 % ergibt sich somit ein Anspruch
auf Auszahlung in Barwerten i.H.v. 100.000 €. Dies wirft
die Frage auf, ob Erbe A, dem als Alleinerbe ggf. nur
375.000 € zur Verfügung stehen, hiermit nicht Vermögenswerte
zugerechnet werden, die er de facto gar nicht
realisieren kann.
Diese Problematik verschärft sich noch für den Fall, dass die
Aktien insgesamt der Abgeltungsteuer unterliegen – somit ein
Betrag von nur 350.000 € bei Realisierung zur Verfügung stehen
würde, der Nominalwert per Todestag allerdings 400.000 € ausweisen
würde. Der Pflichtteilsberechtigte hätte einen Anspruch
auf 100.000 € und der Erbe im Ergebnis nur noch 250.000 € zur
Verfügung. Dies würde Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen
Regelungen des Erbrechts zuwiderlaufen.
b) Schenkung und Pflichtteilsausgleich
Auch hier ist fraglich, welcher Wert den Wertpapieren für einen
etwaigen Ausgleich im Rahmen von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
zugrunde zu legen ist – der nominal
geschenkte Wert oder der tatsächlich zugeflossene geringere
Gegenwert.
6. Haftung von Bevollmächtigten, Testamentsvollstreckern
etc.
Weiterhin ergibt sich für über den Tod eines Erblassers hinaus
Bevollmächtigte oder sonst nach dem Tode einer Person über
deren Vermögenswerte ggf. Verfügungsberechtigte eine neue
Haftungsproblematik.
Beispiel 5
Im Rahmen eines Nachlassfalles ist es gängige Praxis,
dass bei Familien z.B. nur ein Kind gegenüber Finanzinstituten
oder auch im Rahmen einer generellen Vorsorgevollmacht
über den Tod hinaus bevollmächtigt ist.
Dann werden in einem Todesfall z.B. insbesondere Aktienpositionen
unter Umständen verkauft, um eine Wertsicherung
auf den Todestag zu erreichen. Durch einen
Verkauf dieser Wertpapiere erlischt spätestens in diesem
Zeitraum die steuerliche Privilegierung von Wertpapieren,
die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden.
Sollte einer der Miterben bzw. Vermächtnisnehmer hiermit nicht
einverstanden sein, sondern vielmehr ein Interesse daran haben,
die Wertpapiere mit dem einkommensteuerlichen Privileg zu
behalten bzw. zu erhalten, stellt sich die Frage, ob dies im Einzelfall
eine Schadensersatzpflicht begründet. Eine Wiederherstellung
des ursprünglichen steuerrechtlichen Zustandes ist schlichtweg
unmöglich, da durch den Verkauf die steuerliche Privilegierung
aufgelöst wurde.
Frühzeitige Kontaktaufnahme empfehlenswert: Diese Haftungsproblematik
stellt sich ebenso für Testamentsvollstrecker
oder evtl. auch steuerliche Berater, die im Rahmen ihrer Tätigkeit
umfangreiche Vermögensdispositionen vornehmen bzw.
begleiten (zu den erbschaftsteuerlichen Rechten und Pflichten
eines Testamentsvollstreckers in der Praxis vgl. Tolksdorf/
Simon, ErbStB 2008, 336 ff.; ErbStB 2008, 360 ff.). Hier
wird in Zukunft ein Schwerpunkt auf der Kommunikation mit
allen Beteiligten zu setzen sein. Es ist also i.R.d. Vermögensanlage
frühzeitig mit den entsprechenden Erben bzw. Begünstigten
Kontakt aufzunehmen, inwieweit sie genau die entsprechenden
Papiere mit den noch vorhandenen Steuerprivilegien erhalten
wollen. Insoweit tritt
• neben die generelle Einschätzung der Vermögensanlage
• auch die Einschätzung des Werts der steuerlichen Privilegierung.
Eine Neuanlage im Rahmen eines Erbfalls kann nicht mehr einkommensteuerrechtlich
privilegiert getätigt werden, da der Zeitpunkt
vor dem 1.1.2009 schlichtweg unerreichbar ist. Insoweit
kann im Einzelfall selbst ein zunächst weniger renditeträchtig
prognostiziertes Investment lukrativer erscheinen als eventuell
eine Anlage, die auf den ersten Blick eine bessere Perspektive
hat. Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung z.B. eines
Testamentsvollstreckers wird dieser Umstand eine wesentlich
gewichtigere Rolle einnehmen als bisher (zur ordnungsgemäßen
Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker insgesamt
vgl. Tolksdorf, ErbStB 2008, 54 ff.; ErbStB 2008, 86 ff.;
ErbStB 2008, 118 ff. und ErbStB 2008, 144 ff. m.w.N.).
Neues Spannungsfeld: Dies führt in jedem Fall zu einem neuen
Spannungsfeld zwischen
• schneller Handlungsweise und
• einer Risiko-Chancen-Bewertung i.R.d. Verwaltung von
Nachlasswerten.
Wenn der Berater die entsprechenden Investments aufgrund der
steuerlichen Privilegierung nicht veräußert, wird er sich – wie
bisher – eventuell vorhalten lassen müssen, dass er sie besser veräußert
hätte. Dies ist ein nicht auszuräumendes Problem. Auch
hier stellt sich also im Ergebnis die Frage, wie hoch der Wert
dieses Umstands der einkommensteuerlichen Privilegierung einzuschätzen
ist.
Beraterhinweis: I.R.d. Erbfolgeberatung wird in Zukunft
dem Aspekt der einkommensteuerlichen Privilegierung deutlich
Rechnung zu tragen sein. Es gilt genauer als bisher zu
differenzieren, welche der beteiligten Personen welche Vermögenswerte
bekommen sollen. Insoweit sollte der potentielle
Erblasser sich Gedanken machen, welche Person welches
Investment behalten wird. Bislang spielte das eine eher
untergeordnete Rolle, da die Erben diese Vermögensdisposition
ohne derartig einschneidende steuerliche Änderung treffen
konnten. Unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungsteuer
wird hingegen eine wertbildende steuerliche Privilegierung
verloren gehen, sofern
ErbStB 2009, 31
die Erben sich vom vorhandenen Investment entgeltlich
lösen.
7. Fazit
- Wie ausgeführt, entsteht aus dem Zusammenspiel von
Abgeltungsteuer und Erbschaftsteuer bzw. in der erbschaftsteuerlichen
Beratung eine Vielzahl von Fragestellungen.
Dieser gesamte Problembereich ist, trotz erheblicher praktiErbStB
2009, 28 (Heft 01)
scher Auswirkung ab dem Jahre 2009, noch wenig beleuchtet.
- Für den spezialisierten Berater ergeben sich aber nicht nur
Risiken, sondern auch nicht unbeträchtliche Chancen, sich
in der praktischen Beratung vor bzw. im Rahmen von Erbfällen
deutlich von der Konkurrenz abzuheben. Durch eine
richtige Handhabung der bestehenden Problematiken können
und müssen ggf. für die Mandanten im Nachlassfall
enorme Vermögensvorteile gesichert werden. Die vorstehend
aufgeworfenen Fragen sollten jeden Berater sensibilisieren
und es ihm ermöglichen, haftungsrelevante Fallstricke
zu erkennen und sich gezielt, ggf. nach Rücksprache
mit dem zuständigen FA, in haftungsrechtlich vorteilhafter
Weise zu positionieren.
2009 - Autor: Daniel Simon