Vertiefende Artikel

Die Abgeltungsteuer im erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Umfeld

Offene Fragestellungen im Zusammenspiel der Regelungen Zum Jahresanfang 2009 treten zwei Gesetze in Kraft, die eine erhebliche Auswirkung auf die Weitergabe von Vermögen haben werden und das Anlageverhalten vermögender Mandanten verändern werden. Dabei handelt es sich zum einen um das neue Gesetz über die Abgeltungsteuer, zum anderen um die Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. Hinzu kommen in Kürze noch einzelne Neuregelungen des Erbrechts, z.B. des Pflichtteilsrechts. Es ergeben sich verschiedene offene Fragestellungen, die die Verfasser anhand von praktischen Beispielen darstellen und die Berater, seien es Steuer-, Rechts- oder Finanzberater, zu besonderer Sorgfalt veranlassen sollten.
1. Die Problematik
Mit dem UntStRefG 2008 wurde für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt (hierzu s. ausführlich Liem/Bieling, ErbStB 2008, 21 [in diesem Heft]). Unter die Abgeltungsteuer fallen neben Zinsen, Dividenden und Stillhalterprämien auch die Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalforderungen, Aktien sowie von Zertifikaten und Termingeschäften – unabhängig von der Haltedauer. Der Steuersatz beläuft sich pauschal auf 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Beachten Sie: • Für den Kauf von Wertpapieren vor dem 1.1.2009 bleibt es regelmäßig bei der alten Regelung hinsichtlich der Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr. • Für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, gelten die Regelungen des neuen Gesetzes, wonach grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer auf den jeweils eingetretenen Kursgewinn erhoben werden. Ausnahme bei unentgeltlicher Übertragung: Wenn es sich allerdings um eine unentgeltliche Übertragung – also eine Schenkung oder Erbschaft handelt –, kann dies der Bank im Vorfeld mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut wird dann auf den Einbehalt von Steuern auf die Kursgewinne verzichten, muss jedoch das zuständige FA hierüber informieren. Diese Ausnahmesituation ergibt sich aus dem § 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG. Darüber hinaus hat die neue depotführende Stelle dann bei einer späteren Veräußerung ggf. für diese Wertpapiere die sog. „Grandfathering“-Regelung zu beachten (§ 43a Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG). Hieraus ergeben sich grundsätzliche Probleme in der erbschaftsteuerlichen Beratungspraxis. Zur Vereinfachung wird dabei jeweils unterstellt, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge bereits zuvor in voller Höhe ausgenutzt waren.
2. Bewertung von Wertpapiervermögen im Todeszeitpunkt
a) Die Meldung Stichtag für die Bewertung des Vermögens ist beim Erbfall der Todestag des Erblassers. Nach § 33 ErbStG ist ein Kreditinstitut verpflichtet, eine Meldung ggü. dem FA abzugeben, aus der sich der Wert des verwalteten Vermögens, z.B. auch des Aktienvermögens, am Todestag ergibt. Nachfolgendes Beispiel möge die Problematik verdeutlichen.
Beispiel 1
Erblasser A hat am 30.12.2008 100 Aktien des Unternehmens X zum Preis von 1.000 € je Stück erworben. Am 2.1.2009 erwirbt der Erblasser wiederum 100 Aktien der gleichen Gattung wiederum zum Kurs von 1.000 € je Stück. Im August 2010 verstirbt der Erblasser und die Aktien haben einen Wert pro Stück von 2.000 €. Dies bedeutet, dass in seinem Depot jeweils 100 Aktien zu einem Kurs von je 2.000 € vorhanden sind, teils erworben nach den alten Regelungen, teils nach der der Abgeltungsteuer unterliegenden Rechtslage.
Hieraus folgt, dass bei einem Verkauf am Todestag die am 30.12.2008 erworbenen Aktien steuerfrei dem Nachlassvermögen zuzurechnen wären, während die Bank von den Aktien, die am 2.1.2009 erworben wurden, eine 25 %ige Abgeltungsteuer einbehält. Dies bedeutet, aus dem ersten Verkauf würden 200.000 € erzielt werden, aus dem anderen Verkauf allerdings nach Steuerabzug nur 175.000 €. Die Mitteilung der Bank nach § 33 ErbStG dürfte so lauten, dass in dem Bestand 200 Aktien zu einem Kurs von je 2.000 € vorhanden sind. Dies entspricht einem rechnerischen Wert von 400.000 €. b) Abgeltungsteuer bewertungsrelevant? Die Bewertung für die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Kurswert (§§ 12, 11 Abs. 1 BewG). Es stellt sich somit die Frage, inwieweit der Abgeltungsteuer – sei sie auch nur latent vorhanden – i.R.d. §§ 12, 11 BewG zukünftig Beachtung zu schenken ist. Bei Anwendung des Bewertungsgesetzes im Wortlaut ergibt sich ein Betrag von 200.000 € für die Aktien, die am 2.1.2009 erworben wurden. Der Erwerber, somit der Erbe, würde aber tatsächlich nur einen realisierbaren Wert von 175.000 € erlangen. Der einbehaltene Betrag von 25.000 € stellt einen einkommensteuerrelevanten Vorgang beim Erben dar. Der Erwerber muss somit i.S.d. ErbStG etwas versteuern, was ihm faktisch nie zufließen kann. Das Problem der Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer ist nicht neu, betrifft aber über die neu eingeführte Abgeltungsteuer potentiell einen erheblich erweiterten Kreis von Steuerpflichtigen. Diese Problematik ist im ErbStG bzw. BewG nicht geregelt. Einführung des § 35b EStG: Das Problem der faktischen Doppelbesteuerung der latenten Abgeltungsteuer mit Erbschaftsteuer (vgl. Huber/Reimer, DStR 2007, 2042 [2044 f.]) ist der Gesetzgeber vielmehr einkommensteuerrechtlich angegangen, indem er § 35b EStG – gültig ebenfalls seit Jahresanfang 2009 – eingeführt hat, dessen Satz 1 lautet: Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen ErbStB 2009, 29 ErbStB 2009, 28 (Heft 01) vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Fragliche Gesichtspunkte: Wird unter diese Regelung die Abgeltungsteuerproblematik zu subsumieren sein, stellt sich dennoch die Frage, ob es den Gerichten genügen wird, dass dieser Sachverhalt nicht auf der Ebene des Bewertungsrechts geregelt wurde. Fraglich ist auch, ob die Probleme der Bewertung bzw. Doppelbesteuerung (vgl. Huber/Reimer, DStR 2007, 2042 [2046]) unter faktischem Vorbehalt gelöst werden sollten. § 35b EStG beinhaltet nämlich: • einen Antrag, • eine zeitliche Befristung, • eine regelmäßig lediglich begrenzte Anrechnung nach Satz 2. Beraterhinweis: Schon aufgrund der nur zeitlich befristeten Anrechnungsmöglichkeit sollte über einen nach Eintritt des Erbfalles kurzfristigen Verkauf von nach dem 1.1.2009 erworbenen Wertpapieren mit abgeltungsteuerpflichtigen Kursgewinnen nachgedacht werden, um eine mögliche einkommensteuerliche Vergünstigung zu erlangen. Dies ist aber stets im Einzelfall zu prüfen. Auf das Antragserfordernis ist dabei zu achten.
3. Schenkung und Schenkungsteuer
Die Abgeltungsteuer wirkt sich aber nicht nur im Erbfall aus, sondern ist bereits im Rahmen lebzeitiger Vermögensübertragungen zu beachten. Dies zeigt nachfolgendes Beispiel.
Beispiel 2
Werden Wertpapiere, die nach dem 1.1.2009 gekauft wurden, an eine Person verschenkt mit einem Börsenwert von unterstellt 200.000 €, von denen Kursgewinne i.H.v. 100.000 € der Abgeltungsteuer unterliegen, so erhält diese Person nominell Werte i.H.v. 200.000 €. Sofern sie kurze Zeit nach der Schenkung diese Wertpapiere veräußert, realisiert diese Person einen Betrag von 175.000 €.
§ 35b EStG ist dem Wortlaut nach hier nicht anwendbar. Dies stellt eine Ungleichbehandlung ggü. der Situation beim Erwerb von Todes wegen dar. Hierbei ist nicht klar, warum der Schenker ggü. dem Erben benachteiligt wird; diese Tendenz findet sich auch in anderen Bereichen des ErbStG, z.B. in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbSt hinsichtlich des Familienwohnheims.
4. Erbrechtlicher Kontext
Die vorstehend beschriebenen Auswirkungen der Abgeltungsteuer können neben dem erbschaftsteuerlichen Umfeld auch zu einer Vielzahl von erbrechtlichen Problemen führen, die dem Berater in der Gestaltungspraxis bewusst sein sollten: a) Erbauseinandersetzung Streitbehaftet werden z.B. abgeltungsteuerkonforme Anlagen i.R.d. Erbauseinandersetzung bei asymmetrischer Verteilung der Nachlasswerte sein, da i.R.d. Erbteilung zu klären ist, welcher Erbe welche Aktienpositionen erhalten soll. Insoweit wird von Bedeutung sein, ob die Wertpapiere abgeltungsteuerkonform, d.h., vor dem 1.1.2009 erworben wurden oder nicht. Dies hat einen nicht unerheblichen Einfluss auf die nachfolgende steuerliche Wertentwicklung des Investments. Hieraus ergibt sich ein wertbildender Faktor, der – so die Fragestellung – u.U. zu beziffern und ausgleichspflichtig wäre. Zur Verdeutlichung in Abwandlung des Beispiels 1:
Beispiel 3
Angenommen, die jeweiligen Aktienpakete würden bei unterschiedlichen Banken gelagert und die Erben, zwei Geschwister A und B, erhalten jeweils das eine bzw. das andere Depotvermögen. Dies kann der Erblasser durch eine sog. Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB im Testament angeordnet haben.
Hieraus folgt, dass Kind A tatsächlich einen Wert i.H.v. 200.000 € zur Verfügung hätte und Aktien auf sich überschreiben lassen könnte, die bei einer Realisierung nie der Abgeltungsteuer unterlägen, somit die Kursgewinne einkommensteuerfrei sein würden. Kind B hingegen erwürbe ein Aktienpaket, das mit einer latenten Steuerbelastung von mindestens 25 % auf den Kursgewinn belegt wäre. Kind A hätte demnach 200.000 € und Kind B 175.000 € zur Verfügung. Versteuern nach dem ErbStG müssten Kind A und Kind B allerdings jeweils 200.000 €. Dies würde bei B zum einen dazu führen, dass erbschaftsteuerlich ein Betrag i.H.v. 25.000 € latente Steuerbelastung zu versteuern wäre, hiervon jedoch ggf. nur einen Teil auf Antrag über § 35b EStG zurück erhielte, und zum zweiten dazu, dass beide Kinder einkommensteuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden, also Kind A die Aktien dauerhaft ohne Nachteile behalten könnte, Kind B aber nicht. Beraterhinweis: Hat der Berater den Erblasser auf die mögliche Folge dieser Besonderheit nicht hingewiesen, könnte dies in Zukunft als Pflichtverletzung zu Schadensersatzforderungen der Erben aus dem mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgestatteten Vertrag zwischen Erblasser und Berater führen. b) Vorteile erbrechtlich ausgleichspflichtig? Insoweit ist zu überlegen, ob Kind A i.H. des Mehr-Vermögens von ggf. 25.000 € ausgleichpflichtig wäre, somit 12.500 € an Kind B bezahlen müsste. Dann stellt sich weiterhin die Frage, ob diese Ausgleichspflicht nicht erbschaftsteuerlich zu einer Minimierung des zu versteuernden Wertes von 200.000 € führen müsste und damit doch nur 187.500 € je Kind zu versteuern wären. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass das FA bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer Kind B ohne weiteres einen solchen Abzug von 12.500 € gestatten wird; vielmehr wird das FA auf der Versteuerung von 200.000 € bestehen, da dies dem Wert entspricht, der nach § 33 ErbStG von der depotführenden Bank dem FA mitgeteilt wurde. ErbStB 2009, 30
5. Pflichtteilsrecht
a) Auswirkungen der Abgeltungsteuer Die Höhe des Pflichtteilsrechts bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Todeszeitpunkt (§ 2311 Abs. 1 ErbStB 2009, 28 (Heft 01) Satz 1 BGB). Die Auswirkungen der Abgeltungsteuer in diesem Zusammenhang verdeutlicht das nachfolgende Beispiel.
Beispiel 4
Unterstellen wir im oben genannten Beispiel, Kind B wäre auf das Pflichtteilsrecht gesetzt worden. Bei nur zwei Abkömmlingen entspräche der Wert des Pflichtteilsanspruchs der Höhe nach 25 % des Nachlasswertes (§§ 2303, 1924 ff. BGB). Im Nachlass befinden sich 200 Aktien einer Gattung mit einem Wert zum Todestag von jeweils 2.000 €, somit 400.000 €. Nach der Höhe des Pflichtteilsrechts von 25 % ergibt sich somit ein Anspruch auf Auszahlung in Barwerten i.H.v. 100.000 €. Dies wirft die Frage auf, ob Erbe A, dem als Alleinerbe ggf. nur 375.000 € zur Verfügung stehen, hiermit nicht Vermögenswerte zugerechnet werden, die er de facto gar nicht realisieren kann.
Diese Problematik verschärft sich noch für den Fall, dass die Aktien insgesamt der Abgeltungsteuer unterliegen – somit ein Betrag von nur 350.000 € bei Realisierung zur Verfügung stehen würde, der Nominalwert per Todestag allerdings 400.000 € ausweisen würde. Der Pflichtteilsberechtigte hätte einen Anspruch auf 100.000 € und der Erbe im Ergebnis nur noch 250.000 € zur Verfügung. Dies würde Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Regelungen des Erbrechts zuwiderlaufen. b) Schenkung und Pflichtteilsausgleich Auch hier ist fraglich, welcher Wert den Wertpapieren für einen etwaigen Ausgleich im Rahmen von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zugrunde zu legen ist – der nominal geschenkte Wert oder der tatsächlich zugeflossene geringere Gegenwert.
6. Haftung von Bevollmächtigten, Testamentsvollstreckern etc.
Weiterhin ergibt sich für über den Tod eines Erblassers hinaus Bevollmächtigte oder sonst nach dem Tode einer Person über deren Vermögenswerte ggf. Verfügungsberechtigte eine neue Haftungsproblematik.
Beispiel 5
Im Rahmen eines Nachlassfalles ist es gängige Praxis, dass bei Familien z.B. nur ein Kind gegenüber Finanzinstituten oder auch im Rahmen einer generellen Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus bevollmächtigt ist. Dann werden in einem Todesfall z.B. insbesondere Aktienpositionen unter Umständen verkauft, um eine Wertsicherung auf den Todestag zu erreichen. Durch einen Verkauf dieser Wertpapiere erlischt spätestens in diesem Zeitraum die steuerliche Privilegierung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden.
Sollte einer der Miterben bzw. Vermächtnisnehmer hiermit nicht einverstanden sein, sondern vielmehr ein Interesse daran haben, die Wertpapiere mit dem einkommensteuerlichen Privileg zu behalten bzw. zu erhalten, stellt sich die Frage, ob dies im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht begründet. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen steuerrechtlichen Zustandes ist schlichtweg unmöglich, da durch den Verkauf die steuerliche Privilegierung aufgelöst wurde. Frühzeitige Kontaktaufnahme empfehlenswert: Diese Haftungsproblematik stellt sich ebenso für Testamentsvollstrecker oder evtl. auch steuerliche Berater, die im Rahmen ihrer Tätigkeit umfangreiche Vermögensdispositionen vornehmen bzw. begleiten (zu den erbschaftsteuerlichen Rechten und Pflichten eines Testamentsvollstreckers in der Praxis vgl. Tolksdorf/ Simon, ErbStB 2008, 336 ff.; ErbStB 2008, 360 ff.). Hier wird in Zukunft ein Schwerpunkt auf der Kommunikation mit allen Beteiligten zu setzen sein. Es ist also i.R.d. Vermögensanlage frühzeitig mit den entsprechenden Erben bzw. Begünstigten Kontakt aufzunehmen, inwieweit sie genau die entsprechenden Papiere mit den noch vorhandenen Steuerprivilegien erhalten wollen. Insoweit tritt • neben die generelle Einschätzung der Vermögensanlage • auch die Einschätzung des Werts der steuerlichen Privilegierung. Eine Neuanlage im Rahmen eines Erbfalls kann nicht mehr einkommensteuerrechtlich privilegiert getätigt werden, da der Zeitpunkt vor dem 1.1.2009 schlichtweg unerreichbar ist. Insoweit kann im Einzelfall selbst ein zunächst weniger renditeträchtig prognostiziertes Investment lukrativer erscheinen als eventuell eine Anlage, die auf den ersten Blick eine bessere Perspektive hat. Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung z.B. eines Testamentsvollstreckers wird dieser Umstand eine wesentlich gewichtigere Rolle einnehmen als bisher (zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker insgesamt vgl. Tolksdorf, ErbStB 2008, 54 ff.; ErbStB 2008, 86 ff.; ErbStB 2008, 118 ff. und ErbStB 2008, 144 ff. m.w.N.). Neues Spannungsfeld: Dies führt in jedem Fall zu einem neuen Spannungsfeld zwischen • schneller Handlungsweise und • einer Risiko-Chancen-Bewertung i.R.d. Verwaltung von Nachlasswerten. Wenn der Berater die entsprechenden Investments aufgrund der steuerlichen Privilegierung nicht veräußert, wird er sich – wie bisher – eventuell vorhalten lassen müssen, dass er sie besser veräußert hätte. Dies ist ein nicht auszuräumendes Problem. Auch hier stellt sich also im Ergebnis die Frage, wie hoch der Wert dieses Umstands der einkommensteuerlichen Privilegierung einzuschätzen ist. Beraterhinweis: I.R.d. Erbfolgeberatung wird in Zukunft dem Aspekt der einkommensteuerlichen Privilegierung deutlich Rechnung zu tragen sein. Es gilt genauer als bisher zu differenzieren, welche der beteiligten Personen welche Vermögenswerte bekommen sollen. Insoweit sollte der potentielle Erblasser sich Gedanken machen, welche Person welches Investment behalten wird. Bislang spielte das eine eher untergeordnete Rolle, da die Erben diese Vermögensdisposition ohne derartig einschneidende steuerliche Änderung treffen konnten. Unter dem Gesichtspunkt der Abgeltungsteuer wird hingegen eine wertbildende steuerliche Privilegierung verloren gehen, sofern ErbStB 2009, 31 die Erben sich vom vorhandenen Investment entgeltlich lösen.
7. Fazit
  • Wie ausgeführt, entsteht aus dem Zusammenspiel von Abgeltungsteuer und Erbschaftsteuer bzw. in der erbschaftsteuerlichen Beratung eine Vielzahl von Fragestellungen. Dieser gesamte Problembereich ist, trotz erheblicher praktiErbStB 2009, 28 (Heft 01) scher Auswirkung ab dem Jahre 2009, noch wenig beleuchtet.
  • Für den spezialisierten Berater ergeben sich aber nicht nur Risiken, sondern auch nicht unbeträchtliche Chancen, sich in der praktischen Beratung vor bzw. im Rahmen von Erbfällen deutlich von der Konkurrenz abzuheben. Durch eine richtige Handhabung der bestehenden Problematiken können und müssen ggf. für die Mandanten im Nachlassfall enorme Vermögensvorteile gesichert werden. Die vorstehend aufgeworfenen Fragen sollten jeden Berater sensibilisieren und es ihm ermöglichen, haftungsrelevante Fallstricke zu erkennen und sich gezielt, ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen FA, in haftungsrechtlich vorteilhafter Weise zu positionieren.
2009 - Autor: Daniel Simon

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  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
  • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
  • Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
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  • Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse),
  • Uhrzeit der Serveranfrage,
werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen. Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking). Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren(https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Linkklicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen. Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe(https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).
  1. ii) Google Adwords Conversion Tracking
Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind. Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde. Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen. Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier(https://services.google.com/sitestats/de.html). 6. Social Media Plug-ins Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Instagram ein, um unsere Kanzlei hierüber bekannter zu machen. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Plug-ins durch uns erfolgt im Wege der sogenannten Zwei-Klick-Methode um Besucher unserer Webseite bestmöglich zu schützen. a) Facebook Auf unserer Website kommen Social-Media Plugins von Facebook zum Einsatz, um deren Nutzung persönlicher zu gestalten. Hierfür nutzen wir den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button. Es handelt sich dabei um ein Angebot von Facebook. Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt. Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z. B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen(https://www.facebook.com/about/privacy/) von Facebook. 7. Betroffenenrechte Sie haben das Recht:
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden.
8. Widerspruchsrecht Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@simon-und-partner.de 9. Datensicherheit Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers. Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. 10. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018. Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter https://www.simon-und-partner.de/datenschutzvon Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.