Steuerfreiheit hochwertiger „üblicher“ Gelegenheitsgeschenke
Um die Antwort vorwegzunehmen: Nicht jede Schenkung ist steuerpflichtig und schmälert den persönlichen Freibetrag: „Übliche Gelegenheitsgeschenke“ sind von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit (§ 13
Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Ausgangspunkt ist zunächst, dass es sich insoweit um eine anlassbezogene Aufmerksamkeit handeln muss, bspw.
- wiederkehrende Ereignisse (etwa: Weihnachten, Geburtstage) oder
- einmalige Ereignisse (etwa: Abitur, Examen, Hochzeit, Silberhochzeit…).
Anlassbezogen sind bspw. regelmäßige Zuwendungen zu Geburtstagen, zu Weihnachten und Zuwendungen zum runden Geburtstag, zum bestandenen Examen und zur Hochzeit. Neben dem Anlass der Zuwendung sind
weitere Aspekte für die Qualifikation als „übliches“ Gelegenheitsgeschenk von Bedeutung, nämlich:
- Art der Zuwendung,
- Nähe zwischen Schenker und Beschenktem,
- Wert der Zuwendung und Vermögensverhältnisse des Schenkers.
Für den Anlass und die Art der Zuwendung ist zunächst zu begründen, dass es sich um ein Geschenk handelt, welches in dieser Form üblicherweise zu der entsprechenden Gelegenheit überreicht wird und Ausdruck einer besonderen verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung ist.
Während sich diese Aspekte noch relativ leicht ermitteln und bewerten lassen, erweist sich demgegenüber die Beantwortung der Frage als schwieriger, was denn – unter Einbeziehung der Vermögensverhältnisse des Schenkers – dem Werte nach noch als ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden kann. Denn: Feste Wertgrenzen existieren insoweit nicht.
Der Rechtsprechung können im Hinblick auf den Wert des jeweiligen Geschenks jedenfalls einige Orientierungsmerkmale entnommen werden:
- Maßgeblich sind „die Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise“ mit einer vergleichbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie beim Schenker vorhanden sind.
- Es darf sich nicht um eine deutliche
Vermögensumschichtung zu Lebzeiten zwischen Schenker und Beschenktem handeln.
Umgekehrt kann auch ein Gelegenheitsgeschenk von hohem Wert grundsätzlich als „üblich“ angesehen werden, wenn es die Vermögenssubstanz des Schenkers nicht oder nur unwesentlich schmälert und der Schenker das Gelegenheitsgeschenk ohne jede Einschränkung seiner Lebensführung aus seinen laufenden Einkünften bezahlen kann.
BEISPIEL
Wer mit einem Vermögen von 50.000 Euro ausgestattet seinem Sohn 100 Euro zum Geburtstag schenkt, käme zweifelsfrei in den Genuss der Steuerbefreiung üblicher Gelegenheitsgeschenke. Gleiches muss gelten für denjenigen, der mit 500.000 Euro ausgestattet ist und dem Sohn zum Geburtstag 1.000 Euro schenkt.
Wie ist dann der Fall zu behandeln bei demjenigen, der ein Vermögen von 5.000.000 Euro besitzt und seinem Sohn zum Geburtstag 10.000 Euro verschenkt?
Ausgehend von den „Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise“ werden bei den beispielhaften Geldzuwendungen – jeweils nicht mehr als 0,2% des Anteils am Gesamtvermögen – keine begründeten Zweifel am Charakter als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ aufkommen.
BITTE BEACHTEN SIE
- Einmalige Anlässe rechtfertigen wertvollere Geschenke eher als wiederkehrende Anlässe.
- Immobilien oder Geldgeschenke im Wert von Immobilien scheiden als „übliche“ Gelegenheitsgeschenke aus. Bereits die Formbedürftigkeit einer solchen Übertragung kollidiert mit der Üblichkeit.
Wenn ein Geschenk hiernach als
„übliches Gelegenheitsgeschenk“ qualifiziert werden kann, ist es von Anfang an steuerfrei. Es schmälert auch nicht den persönlichen, alle zehn Jahre erneut auflebenden Freibetrag.
Neben dem Erwerb von Todes wegen können auch Schenkungen unter Lebenden der Erbschaftsteuer bzw.
Schenkungsteuer unterliegen. Spätestens im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung
sind sie als Vorschenkungen anzugeben, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Erblasser erworben
wurden. Doch schmälern sie dann immer den Freibetrag?
Q4/2024 - Autor: Daniel Simon