Berliner Testament: Geltendmachung des Pflichtteils zur Reduzierung der Erbschaftsteuer
Haben Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder zu Schlusserben bestimmt (`Berliner Testament`), gehen die persönlichen Freibeträge der Kinder nach dem Erstversterbenden unter. Dies führt bei mittleren und größeren Nachlässen zu vermeidbaren Erbschaftsteuerbelastungen. Doch auch nach dem Todesfall können Freibeträge noch ´gerettet´ werden.
Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten zu versteuern. Die persönlichen Freibeträge im Verhältnis zwischen Letztversterbenden und Schlusserben kommen nicht zur Geltung. Letztere sind durch die Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten enterbt, d. h. von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Enge Angehörige (bspw. Kinder und Kinder verstorbener Kinder) haben dann einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote besteht. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich jedoch nicht `automatisch`, sondern erst nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches.
Um eine Erbschaftsteuerlast in entsprechenden Fällen bestmöglich zu reduzieren, sollte also die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches in Erwägung gezogen werden. Im Ergebnis könnten damit auch persönliche Freibeträge nach dem Tode des Erstverstorbenen `gerettet` werden, die anderenfalls untergehen würden.
BITTE BEACHTEN SIE
Von den Ehegatten wird es häufig nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil einfordern, weil damit der überlebende Ehegatte wirtschaftlich belastet würde. Daher werden in Berliner Testamente vielfach Pflichtteilsstrafklauseln aufgenommen, die zur ´automatischen` Sanktionierung der Geltendmachung des Pflichtteils führen.
Die Geltendmachung des Pflichtteils besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruches gegenüber dem Erben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nicht der gesamte Pflichtteil geltend gemacht werden muss, sondern auch nur der Pflichtteil in Höhe des steuerlichen Freibetrags geltend gemacht werden kann, so dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind bspw. einen Betrag i. H. v. 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei erhält.
Gut zu wissen:
Eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht voraus, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch erfüllt wird (vgl. BFH, Urt. V. 19.02.2013 – II R 47/11). Es ist also auch möglich, einen geltend gemachten Pflichtteil auf Lebenszeit zu stunden, so dass sich keine wirtschaftlichen Belastungen ergeben.
Des Weiteren kann ein Pflichtteilsanspruch (steuerlich wirksam) ggf. auch noch nach dem
Tod des Letztverstorbenen geltend gemacht werden, sofern er bis dahin nicht verjährt
ist.
Q4/2024 - Autor: Daniel Simon