Erbschaftsteuer senken: Mündliches Vermächtnis reicht
Kennen Sie den Unterschied
zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer? Das entsprechende Wissen kann helfen, die
Erbschaftsteuer zu senken.
Denn Erben können mit
einem Vermächtnis das zu versteuernde Erbe senken.
Doch Vorsicht: Zur steuerlichen Anerkennung sind einige
formelle Voraussetzungen
unverzichtbar.
Im Rahmen seines Testaments kann ein Erblasser bspw. die Erbfolge ändern oder weitere letztwillige Verfügungen treffen. Wird eine Person als „Erbe“ eingesetzt, so ist diese Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, sie tritt mit dem Erbfall unmittelbar in alle Rechte und Pflichten ein. Im Gegensatz dazu erhält der „Vermächtnisnehmer“ nur einen einzelnen Vermögensvorteil. Dieser steht ihm mit dem Erbfall aber nicht unmittelbar zu, sondern er erhält nur eine Forderung gegenüber dem Beschwerten auf Herausgabe des Vermächtnisses.
Letztwillige Verfügungen unterliegen zivilrechtlich einem strengen Schriftformzwang. Testamente müssen notariell beurkundet oder eigenhändig errichtet werden, um im Todesfall formwirksam zu sein. Mit anderen Worten: Bestimmt ein Erblasser seine Erben nur mündlich, wäre diese Anordnung mangels Wahrung der Schriftform unwirksam.
Diese restriktive Regelung kann jedoch im Rahmen der Bestimmung eines Vermächtnisses durchbrochen
werden: Auch ein nur mündlich an-
geordnetes Vermächtnis ist zivilrechtlich formunwirksam. Erbschaftsteuerrechtlich kann es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mindernd
als Nachlassverbindlichkeit (§ 10
Abs. 5 ErbStG) berücksichtigt werden:
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.3.2000 setzt die steuerliche Anerkennung eines nicht in schriftlicher Form angeordneten Vermächtnisses voraus, dass der Wille des Erblassers feststeht und lediglich die Form nicht eingehalten wurde (siehe: BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBL II 2000, 588). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Erblasser mit seiner Erklärung nur einen Wunsch zum Ausdruck brachte und dessen Erfüllung oder Nichterfüllung einem Ermessen des Adressaten überlässt.
Empfehlung für die Erbschaftsteuererklärung:
Für Zwecke der Erbschaftsteuererklärung empfehlen wir in entsprechenden Fällen regelmäßig die schriftliche Ergänzung der Erklärung mittels präziser Benennung folgender Angaben:
I ANORDNUNG DES ERBLASSERS,
I UNGÜLTIGKEIT DER ANORDNUNG AUSSCHLIESSLICH IN BEZUG AUF DEN FORMMANGEL,
I AUSFÜHRUNG DER ANORDNUNG DES ERBLASSERS
(ZAHLUNGSNACHWEIS).
Erfahrungsgemäß kann mit diesem Vorgehen die erbschaftsteuerliche Anerkennung formunwirksamer Vermächtnisse und damit eine Senkung der Erbschaftsteuer erreicht werden. Selbstverständlich hat aber jeder Einzelfall seine Besonderheiten, weshalb unterstützende Beratung regelmäßig unverzichtbar ist.
Q3/2024 - Autor: Daniel Simon