Erkennt der Testamentsvollstrecker, dass er selbst eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, weil er z.B. zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von weiterem im Nachlass befindlichen Vermögen erlangt, muss er sie berichtigen
(§ 153 AO).
Bei konkreten Anhaltspunkten über die Fehlerhaftigkeit der von ihm abgegebenen Erklärung besteht für den Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, den Sachverhalt zu überprüfen.
Quelle:
Q4/2019 - Autor: Daniel Simon
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